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1. Vertraulichkeit
1.1 Der Geschäftspartner ist verpflichtet, die vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und diese Dritten gegenüber nur gemäß § 1.3 oder, in allen anderen Fällen, nur mit der schriftlichen Einwilligung der TNI offenzulegen.
1.2 Der Geschäftspartner darf die vertraulichen Informationen nur in dem Umfang nutzen, wie es zur Ausführung der Arbeiten in Verbindung mit der Geschäftstätigkeit der TNI erforderlich ist und wird diese vertraulichen Informationen insbesondere nicht zu seinem eigenen Vorteil oder zum Nachteil der TNI verwenden.
1.3 Der Geschäftspartner ist berechtigt, die vertraulichen Informationen Personen gegenüber offenzulegen, die diese in Verbindung mit der Geschäftstätigkeit der TNI kennen müssen und zugunsten der TNI eine Vertraulichkeitsverpflichtung in einer für die TNI akzeptablen Form ausgefertigt haben.
1.4 Die dem Geschäftspartner mit dieser Vereinbarung auferlegten Vertraulichkeitsverpflichtungen und -beschränkungen bleiben auch über die Beendigung dieser Vereinbarung hinaus bestehen - ungeachtet des Grundes für diese Beendigung - und enden erst in Bezug auf einen jeglichen Teil der Informationen wenn keine der Bedingungen von § 1.5 mehr für diesen Teil gilt.
1.5 Die Bestimmungen der §§ 1.1 und 1.2 gelten nicht für:
a) Informationen, die ohne eine Verletzung der Vertraulichkeit oder eine Verletzung dieser Vereinbarung seitens des Geschäftspartners öffentlich bekannt geworden sind;
b) die Nutzung oder Offenlegung von Informationen nachdem der Geschäftspartner diese Informationen von einem Dritten erhalten hat, der rechtmäßig zu deren Besitz und Offenlegung gegenüber dem Geschäftspartner berechtigt war, wenn diese Nutzung oder Offenlegung mit den dem Geschäftspartner von diesem Dritten rechtmäßig gewährten Rechten und Genehmigungen übereinstimmt; und
c) die Offenlegung von Informationen durch den Geschäftspartner bis zu dem Umfang, in dem dies zur Einhaltung geltender Gesetze oder rechtlich verbindlicher Anordnungen einer Behörde erforderlich ist.
1.6 Vor einer Nutzung oder Offenlegung gemäß § 1.5(c) ist der Geschäftspartner verpflichtet, die TNI über sämtliche Einzelheiten der Umstände der geplanten Nutzung oder Offenlegung und sämtliche zu nutzenden oder offenzulegenden Informationen zu informieren. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, der TNI ausreichend Gelegenheit zu geben:
a) durch ein ordentliches Gericht oder eine andere zuständige Stelle prüfen zu lassen, ob die geplante Nutzung oder Offenlegung den Bedingungen von § 1.5(c) entspricht;
b) die Menge der offenzulegenden Informationen zu minimieren; und
c) zu verlangen, dass die Informationen nur auf der Grundlage einer Vertraulichkeitsverpflichtung offengelegt werden.
 
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